Seit 1994 ist Ursula Kratt Immobilienprofi für Trossingen und Umgebung. Bei der Vermittlung von Kaufverträgen für Häuser, Wohnungen, Grundstücke und Gewerbeimmobilien sowie im Bereich Vermietung unterstützt URSULA KRATT IMMOBILIEN KG Sie bei einer reibungslosen Abwicklung aller Aspekte.
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(Immobilienverband Deutschland - Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V.)
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Infos zum Widerrufsrecht
Das Widerrufsrecht für Verbraucher ist seit dem 13.06.2014 in Kraft. Es bezieht sich auf alle Verträge, die zwischen Verbrauchern und Unternehmen nach dem Fernabsatzgesetz zustandekommen, d.h. per Telefon, Fax, Brief, E-Mail, SMS, What’s app etc., nicht jedoch, wenn ein Vertrag in den Geschäftsräumen des Unternehmers zustande kommt.
Den Text der Widerufsbelehrung sowie das Widerrufsformular und die Verbrauchererklärung finden Sie, wenn Sie auf den oben stehenden Button klicken. Wenn Sie unsere Angebote in den Portalen oder auf unserer Seite abfragen, werden diese Texte automatisch mitgeschickt.
Dazu noch eine Anmerkung: Wenn Sie kein Interesse haben an einem Angebot, das Sie bei uns angefragt haben, dann brauchen Sie keinen Widerruf zu senden, denn Kosten von unserer Seite kommen grundsätzlich erst nach Abschluß des Hauptvertrages auf Sie zu, z.B. nach der notariellen Beurkundung eines Hauskaufs. Wenn Sie jedoch interessiert sind an einem unserer Angebote, dann macht es wenig Sinn, einen Widerruf zu senden, denn dann werden wir Ihre Anfrage nicht weiter bearbeiten. Bitte haben Sie dafür Verständnis.
Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2020
Was sich beim Energieausweis durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ändert
Für die energetischen Anforderungen an Neu- und Bestandsgebäude gibt es nun eine einzige, einheitliche Rechtsgrundlage: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) hat zum 1. November 2020 das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) abgelöst.
Davon betroffen ist auch der Energieausweis, den Eigentümer - und künftig auch Makler – den Interessenten bei einer Neuvermietung oder einem Verkauf vorlegen müssen. Weiterhin gibt es zwei Varianten des Energieausweises: Beim Bedarfsausweis wird wie gehabt nach der Datenaufnahme der Energiebedarf der Immobilie berechnet.
Der Verbrauchsausweis beruht auf dem tatsächlichen Energieverbrauch und ist kostengünstiger – dazu werden unter anderem die Heizkostenabrechnungen ausgewertet.
Änderungen beim Verbrauchsausweis auf einen Blick
Nach einer Übergangsfrist für Bestandsgebäude bis 1. Mai 2021 gelten für verbrauchsbasierte Energieausweise für Wohngebäude folgende Änderungen: Stellt der Eigentümer des Gebäudes die Daten bereit, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Daten richtig sind.
Der Aussteller muss die vom Eigentümer bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen und darf die Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen, wenn Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.
Der bisher rein datenbasierte verbrauchsbasierte Energieausweis wird künftig um eine Begehung oder eine Fotoanalyse erweitert und dadurch aufgewertet. Die Fotos sind als Alternative zur Begehung zulässig, wenn sie eine Beurteilung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes ermöglichen. Sanierungsstände sind detailliert anzugeben – die Qualität der Modernisierungsempfehlungen soll steigen. Die Nennung von Treibhausgas-Emissionen im Energieausweis wird verpflichtend.
Infos zum Geldwäsche-Gesetz
Das Geldwäschegesetz (GWG) ist seit 2013 in Kraft.
Das Gesetz schreibt dem Makler vor, sich über die Idenität seiner Kunden zu vergewissern.
Klicken Sie hier, um den Flyer des IVD (Immobilienverband Deutschland)
zum Thema „Geldwäschegesetz“ durchzulesen.